Die Eigenverwaltung gilt für viele Unternehmen als attraktiver Sanierungsweg, weil die Geschäftsführung im Verfahren grundsätzlich im Amt bleibt und das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiterführt. Gerade deshalb wird sie in der Praxis jedoch häufig überschätzt. Die Eigenverwaltung ist kein Instrument, mit dem sich Probleme einfach „unter eigener Kontrolle“ lösen lassen, sondern ein rechtlich anspruchsvoller Verfahrensrahmen mit klaren Voraussetzungen. § 270 InsO stellt darauf ab, dass keine Umstände bekannt sein dürfen, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Schon daraus folgt: Die Eigenverwaltung scheitert nicht selten an mangelnder Vorbereitung oder fehlender Überzeugungskraft.
Die erste Stolperfalle: unzureichende Vorbereitung
Wer Eigenverwaltung beantragt, muss mehr liefern als den Wunsch, das Unternehmen selbst weiter zu steuern. § 270a InsO verlangt eine Eigenverwaltungsplanung. Dazu gehören insbesondere ein Finanzplan für sechs Monate, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens, der Stand wesentlicher Verhandlungen, Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten sowie eine begründete Darstellung zu Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren. Die IHK Frankfurt fasst diese Anforderungen sehr klar zusammen. In der Praxis ist das die häufigste Hürde: Unvollständige oder nur oberflächlich ausgearbeitete Planungen sind ein klassischer Stolperstein.
Die zweite Stolperfalle: falsche Erwartungen an die Rolle des Sachwalters
Ein weiterer häufiger Fehler liegt in einem missverstandenen Rollenbild. Der Sachwalter ist kein bloßer Beobachter. Das Merkblatt der Justiz NRW beschreibt seine Aufgabe ausdrücklich dahin, dass er die wirtschaftliche Lage prüft, die Geschäftsführung überwacht und Nachteile für die Gläubigerschaft unverzüglich anzeigen muss. Zudem soll der Schuldner Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Wer Eigenverwaltung als nahezu unkontrollierte Fortsetzung des bisherigen Geschäfts missversteht, unterschätzt die Eingriffs- und Kontrollmechanismen des Verfahrens erheblich.
Warum fehlende Gläubigerorientierung besonders gefährlich ist
Die Eigenverwaltung steht und fällt mit der Frage, ob sie im Gläubigerinteresse tragfähig ist. Das Justiz-Merkblatt weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht die Eigenverwaltung vorzeitig aufheben kann, wenn der Schuldner schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, oder das Ziel der Eigenverwaltung aussichtslos wird. Eine zu einseitig auf Eigeninteressen gerichtete Verfahrensführung ist deshalb ein massiver Stolperstein.
Eigenverwaltung belastbar vorbereiten
Die Eigenverwaltung verlangt mehr als gute Absichten. Raab & Kollegen unterstützt Sie dabei, Voraussetzungen, Planung und typische Stolperfallen frühzeitig realistisch zu bewerten.
Die dritte Stolperfalle: operative Überforderung im Verfahren
Eigenverwaltung verlangt nicht nur juristische Planung, sondern auch operative Disziplin. Das Unternehmen muss den Geschäftsbetrieb fortführen, Berichtspflichten erfüllen, Daten liefern, mit dem Sachwalter zusammenarbeiten und gleichzeitig an der Sanierung arbeiten. Die IHK Würzburg weist darauf hin, dass der Schuldner das Unternehmen unter Kontrolle des Sachwalters weiterführt und der Sachwalter Widerspruchsrechte gegen Handlungen des Schuldners hat. Wer intern organisatorisch zu schwach aufgestellt ist, läuft Gefahr, im Verfahren an mangelnder Umsetzungsfähigkeit zu scheitern.
Fazit: Eigenverwaltung braucht Substanz, nicht nur den Antrag
Eigenverwaltung kann ein wirkungsvoller Rahmen für Sanierung und Fortführung sein. Sie setzt aber voraus, dass Planung, Datenqualität, Verfahrensdisziplin und Gläubigerorientierung wirklich vorhanden sind. Typische Stolperfallen liegen in lückenhaften Unterlagen, unrealistischen Erwartungen an die eigene Steuerungsfähigkeit und einem unklaren Verständnis der Sachwalterrolle. Wer diese Punkte früh erkennt und ernst nimmt, verbessert die Chancen erheblich, dass Eigenverwaltung nicht nur beantragt, sondern auch tragfähig durchgeführt werden kann.
FAQ rund um das Thema: Eigenverwaltung konkret: Stolperfallen vermeiden
Was ist die häufigste Stolperfalle bei der Eigenverwaltung?
Eine unzureichende Eigenverwaltungsplanung mit lückenhaften Finanz- und Verfahrensunterlagen.
Kann die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung frei entscheiden?
Nein. Sie bleibt zwar im Amt, steht aber unter Aufsicht des Sachwalters, der Prüf- und Widerspruchsrechte hat.
Wann kann die Eigenverwaltung aufgehoben werden?
Wenn Pflichten verletzt werden, das Gläubigerinteresse nicht gewahrt wird oder das Ziel der Eigenverwaltung aussichtslos erscheint.